AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1.1 Die aufgeführten Abschnitte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung (nachfolgend als „AGB“ bezeichnet) gelten ausschließlich und für alle vertraglichen Vereinbarungen zwischen PIRAMIT GmbH und dem Auftraggeber, mit dem der Vertrag geschlossen wird, oder sonstigen Vertragspartner über Lieferungen und Dienstleistungen.

1.2 Mit der Erteilung des Auftrags erklärt sich der Auftraggeber mit diesen Bedingungen einverstanden.

1.3 Nachträgliche Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB werden zum Vertragsbestandteil, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 14 Tagen seit Kenntnisnahme der geänderten Geschäftsbestimmungen widerspricht, spätestens jedoch bei Bezahlung der hierauf folgenden Projektrechnung.

1.4 Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Mit Vertragsschluss gelten diese Bedingungen als vereinbart.

1.5 Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt PIRAMIT GmbH nicht an, es sei denn, PIRAMIT GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.6 Verkäufe, Softwarelizenzen und Dienstleistungen erfolgen nur auf Grundlage dieser AGB.

§ 2 Vertragsgegenstand

2.1 Gegenstand des Dienstvertrages ist die Erbringung einer Arbeitsleistung, die durch den Auftraggeber gefordert wird und zu der sich PIRAMIT GmbH verpflichtet hat. Hierunter zählen u.a. das Lizenzieren der unternehmenseigenen Software. Ergänzend zu den hier festgeschriebenen Regeln finden die § 611ff. BGB Anwendung.

2.2 Grundlage der Zusammenarbeit und Vertragsbestandteil ist im Falle der Erbringung allgemeiner Beratungsleistungen auf Zeit oder auf unbestimmte Zeit der Beratervertrag, der die Details der Dienstleistungsvereinbarung regelt.

§ 3 Vertragsschluss

3.1 Die Angebotspreise von PIRAMIT GmbH sind freibleibend bis zur schriftlichen Auftragserteilung durch den Auftraggeber oder einer Auftragsbestätigung. Mit der schriftlichen Auftragserteilung oder durch die Auftragsbestätigung kommt der Vertrag zustande.

3.2 Terminverschiebungen oder Preiserhöhungen sind berechtigt, wenn sie auf Änderungen beruhen, die vom Auftraggeber gewünscht wurden.

3.3 Tritt der Auftraggeber von seinem Vertrag zurück, werden ihm alle bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Aufwendungen in Rechnung gestellt.

§ 4 Vertragsdurchführung / Verantwortlichkeit

4.1 Die PIRAMIT GmbH kann als Auftragnehmer über ihren Arbeitsort und ihre Arbeitszeit frei verfügen. Sie unterliegt hinsichtlich der Art und Weise der Leistungserbringung keinerlei Weisungen.

4.2 Die Durchführung der Einzelaufträge erfolgt durch PIRAMIT GmbH selbst oder von PIRAMIT GmbH benannte gleich qualifizierte selbstständige oder unselbstständige Dritte.

4.3 Die PIRAMIT GmbH entscheidet nach eigenem Ermessen, welche Mitarbeiter zur Erfüllung der vertraglichen Pflichten eingesetzt werden und behält sich vor die Mitarbeiter jederzeit auszutauschen, es sei denn es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart.

4.4 Nur die PIRAMIT GmbH ist ihren Mitarbeitern weisungsbefugt, auch wenn die Leistungserbringung im Unternehmen des Auftraggebers erfolgt. Das Recht des Auftraggebers auftragsbezogene, das Endergebnis betreffende Weisungen zu geben, bleibt hiervon unberührt. Es erfolgt keine Eingliederung der Mitarbeiter in das Unternehmen des Auftraggebers.

§ 5 Urheberrecht und geistiges Eigentum

5.1 Jegliche Software, die von PIRAMIT GmbH dem Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrages übermittelt wird, unterliegt dem Schutz des Urheberrechts. Vorsorglich legen die Vertragsparteien hiermit vertraglich fest, dass die Paragraphen aus dem Urheberrechtsgesetz Anwendung finden.

5.2 Jegliche Software, die von PIRAMIT GmbH dem Auftraggeber zur Ausführung eines Vertrages entwickelt und übermittelt wird, bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum von PIRAMIT GmbH.

5.3 Nach erfolgreicher, vollständiger Zahlung werden alle Rechte an individuellen Teilen an den Auftraggeber übertragen.

5.4 Der Auftraggeber erhält die Befugnis, die Vertragsgegenstände in seinen Betrieb für eigene Zwecke zu nutzen.

§ 6 Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber

6.1 Der Auftraggeber ist zur Mitwirkung verpflichtet, soweit sich das aus den in diesem Vertrag und der Leistungsbeschreibung geregelten Pflichten ergibt.

6.2 Vor allem das Bereitstellen der erforderlichen Daten ist Bestandteil der Mitwirkungspflicht. Dabei hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass PIRAMIT GmbH alle für die Ausführung ihrer Tätigkeit notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden.

6.3 Der Auftraggeber kann Änderungen von Inhalt und Umfang der Leistung verlangen. Das gilt auch für bereits erbrachte und abgelieferte Teile.

6.4 Eine Änderungsanforderung sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln. Eine Änderungsanforderung sollte folgende Details beinhalten:

  1. Die Beschreibung der Produkteigenschaft, die geändert werden soll
  2. Die Beschreibung der Produkteigenschaft, die hergestellt werden soll
  3. Die Begründung für die Änderung
  4. Die betroffene Produktversion
  5. Das Datum der gewünschten Umsetzung

6.5 PIRAMIT GmbH wird, wenn die Änderungen nicht nur unerheblich sind, die infolge der gewünschten Änderungen eintretenden Zeitverzögerungen und den Mehraufwand ermitteln und die Vertragsparteien werden sich über eine entsprechende Vertragsanpassung einigen. Finden die Parteien keine Einigung, so ist PIRAMIT GmbH berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.

6.6 Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich erschweren oder zeitlich unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers, berechtigen PIRAMIT GmbH, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben.

§ 7 Berichterstattung

7.1 PIRAMIT GmbH erstattet dem Auftraggeber einen schriftlichen Bericht über seine laufende Arbeit und deren Ergebnisse. Die Berichterstattung kann nach Wahl des Auftraggebers einmalig oder entsprechend dem Arbeitsfortschritt in Form von Zwischenberichten erfolgen.

7.2 In jedem Fall ist PIRAMIT GmbH verpflichtet, dem Auftraggeber spätestens zum Vertragsende einen Abschlussbericht schriftlich zu erstatten. Der Abschlussbericht ist in zwei Exemplaren dem Auftraggeber vorzulegen.

7.3 Erfüllt PIRAMIT GmbH diese Verpflichtung nicht, nur unvollständig oder nicht termingerecht oder mangelhaft, ist der Auftraggeber berechtigt, neben sonstigen Ansprüchen seine Gegenleistung zurückzuhalten.

§ 8 Kündigung

8.1 Die Kündigungsfrist hängt vom jeweiligen Vertragstypus ab.

8.2 Erfüllt ein Vertragspartner vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Vertragsverpflichtung nicht, so kann der andere Vertragspartner den Vertrag in schriftlicher Form fristlos kündigen.

8.3 Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen.

§ 9 Abwerbeverbot

Während der Vertragslaufzeit und einer Folgezeit von einem Jahr, verpflichtet sich der Auftraggeber kein Personal der PIRAMIT GmbH abzuwerben. Es ist unbeachtlich, auf wessen Veranlassung dies erfolgt. Die Abwerbung oder versuchte Abwerbung stellt eine Form der Vertragsverletzung dar. Im Falle einer Abwerbung behält sich die PIRAMIT GmbH das Recht auf Schadensersatz vor. Im Gegenzug verpflichtet sich auch die PIRAMIT GmbH keine Mitarbeiter des Auftraggebers abzuwerben.

§ 10 Haftungsbeschränkung und Schlechtleistung

10.1 PIRAMIT GmbH haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Ferner haftet PIRAMIT GmbH für die fahrlässige Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet und auf deren Einhaltung Sie als Auftraggeber regelmäßig vertrauen dürfen. Im letztgenannten Fall haftet PIRAMIT GmbH jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. PIRAMIT GmbH haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.

10.2 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

10.3 PIRAMIT GmbH haftet nicht für einen Mangel, wenn der Mangel auf der vom bzw. mit dem Auftraggeber zusammen erarbeiteten Aufgabenstellung oder der fehlerhaften oder unzureichenden Mitwirkung des Auftraggebers beruht. Eine etwaige Gewährleistungsverpflichtung von PIRAMIT GmbH entfällt ferner, wenn der Auftraggeber oder Dritte ohne Zustimmung von PIRAMIT GmbH die Leistungen oder Teile der Leistungen verändern.

10.4 Ist das Produkt/die Leistungserbringung in mehrere Abschnitte (Phasen) unterteilt, so erhält der Auftraggeber je nach Arbeitsfortschritt Arbeitsunterlagen. Sie dienen als Information über den jeweiligen Projektstand. Führen sie nicht zu einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung, so gelten die Unterlagen als Interpretationshilfe für eine spätere Beurteilung des Vertragsgegenstandes im Hinblick auf seine Mängelfreiheit.

10.5 Sofern PIRAMIT GmbH eine Dienstleistung nicht vertragsgemäß, somit vorsätzlich fehlerhaft erbringt und dies zu vertreten hat, ist sie verpflichtet, die Dienstleistung ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber innerhalb einer angemessenen Frist vertragsgemäß zu erbringen. Gelingt ihr das auch innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Der Auftraggeber hat das Recht, die Vergütung entsprechend zu mindern. Die PIRAMIT GmbH hat im Falle einer wirksamen Kündigung lediglich einen Anspruch auf Zahlung bis zum Wirksamwerden dessen aufgrund des Vertrages erbrachten Leistungen.

§ 11 Schlussbestimmungen

11.1 Änderungen oder Ergänzungen dies Vertrages bedürfen der Schriftform. Das Erfordernis der Schriftform kann nur durch eine schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien aufgehoben werden.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

11.3 Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Karlsruhe.

11.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Geltung der anderen Bestimmungen im Übrigen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird von den Vertragsparteien einvernehmlich durch eine rechtswirksame Bestimmung ersetzt, welche dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend bei Regelungslücken.

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